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Allgemeine Geschäftsbedingungen (für Kunden) der RUNDAS GmbH
1. Geltungsbereich 1.1. Verkäufe, Lieferungen und Leistungen der RUNDAS GmbH (nachfolgend jeweils "RUNDAS“) erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, welche der Besteller durch die Erteilung des Auftrags oder die Entgegennahme der Lieferung anerkennt. Die Geltung abweichender und ergänzender Geschäftsbedingungen des Bestellers ist ausgeschlossen, auch wenn RUNDAS diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Diese Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte zwischen dem Besteller und RUNDAS. 1.2. Diese Lieferbedingungen gelten gleichermaßen für alle Arten von Geschäften, einschließlich des "Onlinehandel", also Bestellungen über das Internet, es sei denn, dass im Einzelfall besondere Regelungen nur für den Onlinehandel vorgesehen sind. 1.3. RUNDAS verkauft ausschließlich an Unternehmen im Sinne von § 14 BGB. Dementsprechend gelten auch diese Lieferbedingungen nur für Rechtsgeschäfte zwischen RUNDAS und Unternehmern.
2. Vertragsabschluss und Besonderheiten des elektronischen Bestellvorgangs 2.1. Die im Katalog oder im Falle des Onlinehandel auf der Webpage dargestellten Waren und Produkte von RUNDAS stellen keine bindenden Angebote von RUNDAS dar. 2.2. Ein bindendes Angebot wird jeweils vom Besteller aufgrund seiner Bestellung abgegeben; beim Onlinehandel geschieht dies mittels Betätigung des Bestellbuttons. 2.3. Ein Vertrag kommt erst durch RUNDAS´ schriftliche Auftragsbestätigung oder konkludent durch die Lieferung der Liefergegenstände zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach diesen Lieferbedingungen. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch RUNDAS. 2.4. Im Fall des Onlinehandels gelten zusätzlich die folgenden Bestimmungen:
3. Liefer- und Leistungsfristen 3.1. Liefer- und Leistungsfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie von RUNDAS schriftlich bestätigt worden sind und der Besteller RUNDAS alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß geleistet hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend. 3.2. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereiches von RUNDAS liegende und von RUNDAS nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen und Arbeitskämpfe entbinden RUNDAS für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Besteller in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 3.3. Verzögern sich RUNDAS´ Lieferungen, ist der Besteller nur zum Rücktritt berechtigt, wenn RUNDAS die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Besteller gesetzte Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist. 3.4. Vereinbaren die Parteien, dass die Liefergegenstände auf Abruf des Bestellers in Raten geliefert werden sollen, so müssen die Liefergegenstände mangels abweichender Vereinbarung innerhalb eines Jahres ab Vertragsabschluss abgerufen werden. 3.5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten wie z.B. den rechtzeitigen Abruf der Liefergegenstände nach Ziffer 3.4., so ist RUNDAS berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Bestellers angemessen einzulagern. RUNDAS ist unbeschadet ihrer sonstigen Rechte (auch auf Schadenersatz) zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine dem Besteller gesetzte angemessene Nachfrist zur Annahme der Lieferung erfolglos verstrichen ist. 3.6. RUNDAS kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen.
4. Versand, Gefahrenübergang, Versicherung 4.1. Soweit vom Besteller keine Bestimmung getroffen ist, erfolgt die Versendung auf einem angemessenen Versendungsweg in der üblichen Verpackung. 4.2. Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an das Transportunternehmen oder den Besteller selbst auf den Besteller über. Verzögern sich die Übergabe oder Versendung aus von dem Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Besteller über. 4.3. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers.
5. Preise, Zahlungsbedingungen 5.1. Haben sich die Vertragsparteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste von RUNDAS. 5.2. Alle Preise RUNDAS verstehen sich ab Werk ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und etwaiger Zölle. 5.3. RUNDAS ist berechtigt, für Teillieferungen im Sinne der Ziffer 3.6. Teilrechnungen zu stellen. 5.4. Jede Rechnung wird innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen sind grundsätzlich frei Zahlstelle von RUNDAS zu leisten. Zahlungen des Bestellers gelten erst dann als erfolgt, wenn RUNDAS über den Betrag verfügen kann. 5.5. Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, ist RUNDAS berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. 5.6. Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für RUNDAS kosten- und spesenfrei erfüllungshalber hereingenommen. 5.7. Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 5.8. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und unbestritten oder rechtskräftig ist. 5.9. Wird RUNDAS nach dem Vertragsabschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers erkennbar, ist RUNDAS berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann RUNDAS von einzelnen oder allen der betroffenen Verträge jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt RUNDAS unbenommen.
6. Beschaffenheitsvereinbarung ohne Garantieübernahme 6.1. RUNDAS gewährleistet, dass der Liefergegenstand bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist; sie bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika des Liefergegenstandes. 6.2. Angaben auf der Webpage oder in Katalogen, Preislisten oder sonstigen dem Besteller von RUNDAS überlassenen Informationsmaterialien sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantien für eine besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu verstehen; derartige Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
7. Rechte des Bestellers bei Mängeln, Untersuchungspflicht 7.1. Rechte des Bestellers bei Mängeln des Liefergegenstandes setzen voraus, dass er den Liefergegenstand nach Übergabe überprüft und RUNDAS Mängel unverzüglich, spätestens jedoch zehn Tage nach Übergabe schriftlich mitteilt; verborgene Mängel müssen RUNDAS unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. 7.2. Bei jeder Mängelrüge steht RUNDAS das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der Besteller RUNDAS die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. RUNDAS kann von dem Besteller auch verlangen, dass er den beanstandeten Liefergegenstand an RUNDAS auf Kosten von RUNDAS zurücksendet. Erweist sich eine Mängelrüge des Bestellers als vorsätzlich oder grob fahrlässig unberechtigt, so ist er RUNDAS zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen (zum Beispiel Fahrt- oder Versandkosten) verpflichtet. 7.3. RUNDAS ist berechtigt, Mängel nach eigener Wahl durch für den Besteller kostenlose Beseitigung oder ersatzweise Lieferung einer mangelfreien Sache oder eines Teils davon („Nacherfüllung“) zu beseitigen. 7.4. Der Besteller wird RUNDAS die für die Nacherfüllung notwendige und angemessene Zeit und Gelegenheit einräumen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn RUNDAS mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, nach unverzüglicher Mitteilung an RUNDAS den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von RUNDAS den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. 7.5. Rechte des Bestellers bei Mängeln entfallen, wenn Mängel aus vom Besteller verursachten Gründen eintreten, z.B. durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, insbesondere auch Nichtbeachtung der Betriebsanleitung, fehlerhafte Montage bzw. fehlerhafte Inbetriebnahme, ungeeignete Reparaturmaßnahmen, unsachgemäße Lagerung oder durch natürliche Abnutzung, sofern die Mängel nicht von RUNDAS zu vertreten sind. 7.6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie dem Besteller unzumutbar oder hat RUNDAS sie nach § 439 Abs. 3 BGB (z.B. wegen unverhältnismäßiger Kosten dafür) verweigert, so kann der Besteller nach seiner Wahl entsprechend den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und/oder Schadenersatz gemäß Ziffer 8. oder Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. 7.7. Vorbehaltlich von Ziffer 6.3. beträgt die Verjährungsfrist für die Rechte des Bestellers wegen Mängeln auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung 12 Monate seit dem Zeitpunkt der Ablieferung beim Besteller.
8. Schadenersatz und Haftungsbeschränkung 8.1. Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 8.2. wird RUNDAS´ gesetzliche Haftung für Schadenersatz wie folgt beschränkt:
8.2. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie bei Übernahme einer Garantie oder schuldhaft verursachten Körperschäden. 8.3. Die Ziffern 8.1. und 8.2. finden Anwendung auf alle Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für die Haftung wegen unerlaubter Handlung. 8.4. Der Besteller ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.
9. Eigentumsvorbehalt 9.1. Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von RUNDAS aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller das Eigentum von RUNDAS. 9.2. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der RUNDAS zustehenden Saldoforderung. 9.3. Der Besteller wird RUNDAS jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche, die hiernach an RUNDAS abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Besteller sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen RUNDAS anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von RUNDAS hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Besteller.
10. Produkthaftung Veräußert der Besteller die Liefergegenstände, so stellt er RUNDAS im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.
11. Allgemeine Bestimmungen 11.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Lieferbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses. 11.2. Die Parteien sind sich des Risikos bewusst, dass sich einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Lieferbedingungen entgegen den derzeitigen Vorstellungen der Parteien als unwirksam oder nichtig erweisen könnten. Auch in einem solchen Fall wollen die Parteien jeden Zweifel an der Wirksamkeit des zugrundeliegenden Vertrages und dieser Lieferbedingungen ausschließen. Auch bei Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen des Vertrages oder dieser Lieferbedingungen sollen der Vertrag und diese Lieferbedingungen daher nicht nur im Zweifel, sondern stets wirksam bleiben. Das Gleiche gilt, soweit der Vertrag oder diese Verkaufs- und Lieferbedingungen eine Lücke aufweisen sollten. Die Parteien werden die Lücke oder die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine Regelung ausfüllen bzw. ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck von Vertrags- und Lieferbedingungen entspricht. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Bottrop. Dies gilt ebenso, falls der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt hat. RUNDAS ist jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. 11.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG). |



